Aktuelle Gesetze und Neuigkeiten

07.2026

Neue Förderbedingungen für Heizungen

Seit Juli 2026 gelten angepasste Förderbedingungen für energetische Gebäudesanierungen und den Heizungstausch.

Die Förderhöhe kann unter anderem vom Einkommen und der gewählten Maßnahme abhängen. Vor größeren Investitionen empfiehlt sich eine Prüfung der aktuellen Fördermöglichkeiten.

06.2026

Neues Gebäudemodernisierungsgesetz seit Juli 2026

Seit dem 29. Juli 2026 gelten neue gesetzliche Vorgaben für den Heizungstausch. Die bisherige pauschale 65-Prozent-Vorgabe für erneuerbare Energien beim Einbau neuer Heizungen ist entfallen. Eigentümer erhalten mehr Wahlmöglichkeiten bei der Heiztechnik. Bei Modernisierungsmaßnahmen sollten Eigentümergemeinschaften weiterhin Wirtschaftlichkeit, zukünftige Betriebskosten und gesetzliche Anforderungen berücksichtigen.

01.2026

WEG-Grundbuchregelungen seit Januar 2026

Seit dem 1. Januar 2026 ist bei älteren Vereinbarungen und bestimmten Beschlüssen von Wohnungseigentümergemeinschaften besonders auf die Eintragung im Grundbuch zu achten. Fehlt eine erforderliche Eintragung, können solche Regelungen ihre Wirkung gegenüber neuen Wohnungseigentümern verlieren.

Eigentümergemeinschaften sollten deshalb prüfen, ob relevante Vereinbarungen und Beschlüsse ordnungsgemäß dokumentiert und eingetragen sind.

12.2020 

Digitale Eigentümerversammlungen

Eigentümergemeinschaften können unter bestimmten Voraussetzungen vollständig virtuelle Eigentümerversammlungen beschließen.

Dafür ist eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Besondere Übergangsvorschriften gelten noch bis Ende 2028.

12.2020 

Eigentümerversammlungen sind immer beschlussfähig

Seit der WEG-Reform 2020 kommt es für die grundsätzliche Beschlussfähigkeit nicht mehr darauf an, wie viele Wohnungseigentümer anwesend oder vertreten sind.

Auch bei geringer Beteiligung können wirksame Beschlüsse gefasst werden. Die jeweiligen gesetzlichen Mehrheitsanforderungen müssen jedoch eingehalten werden.

12.2020 

Einladungsfristen zur Eigentümerversammlung

Die Hausverwaltung soll Eigentümer grundsätzlich mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin in Textform einladen.

Die Tagesordnung muss die vorgesehenen Beschlussgegenstände ausreichend bezeichnen.

12.2020 

Digitale und virtuelle Eigentümerversammlungen

Die Hausverwaltung soll Eigentümer grundsätzlich mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin in Textform einladen.

Die Tagesordnung muss die vorgesehenen Beschlussgegenstände ausreichend bezeichnen.


Südobjekt® Immobilien Stuttgart 1990-2026 Thomas Komm, Zertifiziert nach § 26a WEG (IHK) www.suedobjekt.de Tel: 0711-5405624

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